Abfallrecht (Symbolbild)

Notifizierungspflicht bei Transport von Abfällen

Sie wollen sichergehen, dass beim grenzüberschreitenden Transport von Abfallstoffen keine Pflicht zur Notifzierung besteht und alle rechtlichen Vorschriften erfüllt sind.

Sie planen den Import oder Export von Abfällen. Dafür muss geklärt werden, ob der grenzüberschreitende Transport notifizierungspflichtig ist oder das Transportgut unter die „Grüne Liste“ fällt.

  • Gerade bei grenzüberschreitenden Transporten ist Rechtssicherheit wichtig, weil hier eine Verpflichtung zum Rücktransport naturgemäß besonders teuer wird. Davon abgesehen wird bei illegaler Abfallverbringung schnell ein hohes Bußgeld fällig. Auch eine Strafanzeige gegen den Verantwortlichen ist möglich.
  • Ich untersuche, ob die Abfälle oder Abfallgemische, die transportiert werden sollen, unter die „Grüne Liste“ – bzw. die Anhänge III , III A und III B der EU-Verordnung(EG) Nr. 1013/2006 (VVA) – fallen oder nicht. Das ist längst nicht immer trivial, es gibt eine Vielzahl von Zweifels- und Grenzfällen. Wie kompliziert die Praxis der Notifizierung sein kann, beweist ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13.07.2011 (Az. 10 S 470/10). Dem Urteil zufolge ist ein Abfallgemisch auch dann nicht durch die „Grüne Liste“ gedeckt, wenn zwar sämtliche Bestandteile dort aufgeführt sind, für das Gemisch selbst jedoch keine Kategorie existiert.
  • Ich überprüfe für Sie im Detail, ob Sie zur Notifizierung verpflichtet sind oder nicht und unterstütze Sie selbstverständlich auch bei allen Formalitäten.
  • Erschwerend kommt hinzu, dass die maßgebliche EU-Verordnung längst nicht in allen EU-Ländern gleich umgesetzt wird. Nicht selten werden importierte Recycling-Materialien vom deutschen Zoll als notifizierungspflichtig eingestuft, im Herkunftsland aber nicht. Davon unabhängig gelten für einige EU-Länder Übergangs- bzw. Sonderregelungen. Ich informiere Sie über die rechtliche Praxis im Ziel- oder Ursprungsland.
  • Gemäß VVA setzt die „grenzüberschreitende Abfallverbringung“ einen Entsorgungsvertrag zwischen dem Exporteur und dem Empfänger voraus. Dieser Vertrag muss bestimmte Anforderungen erfüllen. Er muss beispielsweise detaillierte Regelungen enthalten für den Fall, dass der Transport sich im Nachhinein als illegal herausstellt oder die Verwertung der Abfälle beim Empfänger nicht gewährleistet ist. Ich erstelle für Sie einen Entsorgungsvertrag, der sämtlichen Anforderungen entspricht und dabei Ihre geschäftlichen Interessen berücksichtigt.
  • Es existieren viele weitere Vorschriften über erforderliche Dokumente, deren Übermittlung und Archivierung. Ich berate Sie eingehend, damit der Import oder Export problemfrei vonstatten geht und Sie jeder Kontrolle der „Bücher“ gelassen entgegensehen können.