Düngemittelrecht (Symbolbild)

Aufsichtsbehörde untersagt Vertrieb

Die Aufsichtsbehörde hat Ihnen  den Vertrieb (bzw. die Herstellung oder die Ausbringung) eines bestimmten Düngemittels unter „Anordnung des Sofortvollzugs“ untersagt.

  • Ich prüfe die juristische Grundlage des Verbots und die Angemessenheit des Sofortvollzugs. Außerdem lote ich direkt mit den Verantwortlichen der Düngemittelverkehrskontrollstelle aus, ob eine gütliche Einigung möglich ist, die den Vertrieb weiter ermöglicht.
  • Ist die Maßnahme unangemessen und zeigt sich die Behörde unnachgiebig, lege ich Widerspruch ein und stelle für Sie beim Verwaltungsgericht schnellstmöglich einen Antrag auf Aufhebung des Sofortvollzugs der Anordnung, um die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs herzustellen und Ihrem Betrieb wieder Spielraum zu verschaffen.
  • Dabei lege ich besonderen Wert darauf, agrarwissenschaftliche, bodenchemische oder sonstige fachliche Einwände in juristisch stichhaltige Argumente zu übersetzen, die das Gericht überzeugen.
  • Nach erfolgreicher Abwehr des Sofortvollzugs gehe ich im sogenannten Hauptsacheverfahren gegen die Untersagungsverfügung an sich vor.

Sicher müssen Betriebe der Düngemittelbranche ganz besonders auf ihr „Standing“ achten. Dazu gehört aber auch, sich gegen ungerechtfertigte Entscheidungen der Aufsichtsbehörden in angemessener Form zur Wehr zu setzen.