Kosten

Die Beziehung zu einem Rechtsanwalt sollte von Vertrauen, Ehrlichkeit und Verlässlichkeit geprägt sein. Ein guter Beginn dafür sind von anwaltlicher Seite offene Worte über die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit. Obwohl mir Transparenz wichtig ist, kann ich Ihnen im Folgenden nur eine erste Orientierung bieten, denn Rechtsanwälten ist es nicht gestattet, auf Grundlage einer einseitig festgelegten, pauschalen Preisliste zu arbeiten. Eine auf Ihren konkreten Einzelfall bezogene, möglichst genaue Kostenprognose ist jedoch selbstverständlicher Teil meiner anwaltlichen Beratung.

Kostenlose Voranfrage

Wenn Sie darüber nachdenken, mich zu beauftragen, wollen Sie wissen, welche Kosten auf Sie zukommen. Darüber können wir vorab sprechen, ohne dass Sie sich in irgendeiner Weise verpflichten. Allgemeine Voranfragen („Fällt dieser Fall in Ihre Tätigkeitsbereiche?“) sowie Kostenanfragen („Mit Kosten in welcher Höhe müssten wir rechnen?“) beantworte ich Ihnen gern, ohne dass Gebühren anfallen. Sie können sich dazu telefonisch oder – bevorzugt – per E-Mail oder über unsere Kontaktseite an uns wenden.

Konkrete rechtliche Auskünfte zu Ihrem Anliegen sind dagegen nicht Bestandteil einer kostenlosen Voranfrage.

Anwaltliche Erstberatung

Sie wissen noch nicht, ob Ihr Anliegen beim Rechtsanwalt richtig aufgehoben ist oder ob Handlungsbedarf besteht? Oder Sie benötigen zunächst nur eine grundsätzliche Einschätzung in Bezug auf die Rechtslage? In den genannten Fällen können Sie eine anwaltliche Erstberatung in Anspruch nehmen. Mit der Erstberatung gebe ich Ihnen eine Entscheidungsgrundlage dafür, ob Sie die Sache weiterverfolgen sollten oder nicht und beantworte konkrete Fragen. Von der Erstberatung erfasst ist entweder ein persönlicher Termin in den Kanzleiräumen oder eine Beantwortung Ihrer Frage(n) per E-Mail bzw. im Rahmen eines Telefonats von üblicherweise bis zu 30 Minuten Dauer. Nicht umfasst sind die Prüfung umfangreicherer Unterlagen, die Vertretung Ihrer Interessen gegenüber Dritten, das Erstellen anwaltlicher Schreiben oder Schriftsätze sowie Folgeberatungen.

Ich erhalte üblicherweise täglich Anfragen von Menschen, die meine anwaltliche Unterstützung suchen. Häufig schildern sie ein bestimmtes Problem und fragen nach den grundsätzlich möglichen Vorgehensweisen; mitunter zielt das Interesse aber auch auf die Beantwortung ganz konkreter Fragestellungen.

Die hohe Nachfrage nach meinen anwaltlichen Beratungsleistungen freut mich, da sie zeigt, dass Rechtssuchende bereit sind, mich in ihrer Angelegenheit hinzuzuziehen und darauf vertrauen, bei mir gut beraten zu werden.

Wir möchten Sie jedoch bitten zu beachten, dass eine Erstberatung nicht kostenfrei erfolgen kann. Sie bindet Arbeitszeit, auf deren Vergütung die Kanzlei aus wirtschaftlichen Gründen angewiesen ist, und erfordert – schon durch die Notwendigkeit des Anlegens einer Akte – einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand. Gerne gebe ich Ihnen im Rahmen eines Telefongesprächs oder per E-Mail eine erste Einschätzung oder Auskünfte darüber, ob die Weiterverfolgung der Angelegenheit sinnvoll erscheint und welche Maßnahmen in der jeweiligen Situation ggf. ergriffen werden können. Gleichwohl bitte ich um Verständnis, dass ich keine öffentliche Auskunft, sondern ein nach wirtschaftlichen Grundsätzen arbeitender Rechtsanwalt bin. Für eine Erstberatung berechne ich daher grundsätzlich ein Honorar, dessen genaue Höhe von dem Rechtsgebiet, dem erforderlichen Zeitaufwand und der Komplexität der Materie abhängt. Für Verbraucher existiert eine feste Obergrenze – sie bezahlen im Höchstfall 190,- Euro zzgl. Umsatzsteuer.

Die Erstberatungsgebühr liegt in der Kanzlei für Verbraucher zwischen 150,- und 180,- Euro zzgl. Umsatzsteuer, für Unternehmen zwischen 185,- und 245,- Euro zzgl. Umsatzsteuer.

Honorar gemäß Vergütungsvereinbarung

Wenn Sie mich beauftragen, wird die Höhe des anwaltlichen Honorars in den meisten Fällen durch den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung geregelt.

In einigen Bereichen wird eine Pauschale vereinbart (so z.B. in der Regel bei der Anfertigung von Gutachten und rechtlichen Stellungnahmen), in anderen ein zeitabhängiges Honorar zugrunde gelegt. In einigen Fällen setzt sich das Honorar aus einer Pauschale und einer zeitabhängigen Honorarkomponente zusammen.

Wenn die Kosten anhand des erforderlichen Aufwandes nach einem zeitabhängigen Honorar ermittelt werden, sorgt dies für Transparenz: Nahezu durchweg kann ich Ihnen den voraussichtlichen Zeitaufwand für Ihren Fall zumindest grob beziffern und damit eine aussagekräftige Kostenprognose geben. Regelmäßige Zwischenabrechnungen tragen ebenfalls zur Kostentransparenz für Sie bei, die Intervalle richten sich nach Ihren Wünschen.

Manche anwaltliche Tätigkeiten müssen allerdings zwingend nach gesetzlichen Vergütungssätzen abgerechnet werden – dann ist ein Zeithonorar nicht möglich. In bestimmten Einzelfällen und nach Absprache erfolgt auch sonst eine Abrechnung nach den gesetzlichen Gebührensätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

Die gesetzlichen Gebührensätze wende ich deshalb in der Regel nicht an, weil sie meiner Erfahrung nach dem tatsächlichen Aufwand häufig nicht gerecht werden, den ein Fall erfordert. Das kann für beide Seiten unbefriedigend sein: Manchmal fallen für einfach erledigte anwaltliche Tätigkeiten hohe Gebühren an, dann wieder werden Aufgaben, die viel Zeit und Aufwand erfordern, nur mit geringen Gebühren entlohnt. Zeithonorare ermöglichen dagegen eine transparente, dem Aufwand angemessene Honorargestaltung.

Rechtsschutzversicherung

Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, stelle ich auf Wunsch gern für Sie fest, ob Ihre Rechtsschutzversicherung im konkreten Fall eintrittspflichtig ist. Manchmal sehen die Versicherungsbedingungen vor, dass bis zu einer bestimmten Kostengrenze, dem sogenannten Selbstbehalt, Sie selbst bezahlen müssen. In vielen Fällen des Bau- und Verwaltungsrechts verpflichten die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen die Versicherer nicht zur Kostenerstattung.

Auf Wunsch übernehme ich zudem gern die Anfrage nach einer Deckungszusage (der Zusage Ihrer Versicherung, in Ihrem Fall die Kosten zu übernehmen). Liegt die Deckungszusage vor, rechne ich die Kosten direkt mit der Versicherung ab. Wurde eine Vergütungsvereinbarung geschlossen, kann die danach anfallende Vergütung im Einzelfall das nach den gesetzlichen Gebührensätzen bestimmte Honorar überschreiten. Da die Rechtsschutzversicherung Kosten regelmäßig nur in Höhe der gesetzlich vorgesehenen Vergütung übernimmt, wäre in einem solchen Fall die Differenz  von Ihnen selbst zu tragen.

Aufgrund gestiegener Anforderungen der Rechtsschutzversicherungen an die Darlegungspflichten des Versicherungsnehmers im Rahmen der Prüfung ihrer Eintrittspflicht, kann die Anfrage nach einer Deckungszusage auf Seiten der Kanzlei einen nicht unerheblichen Zeitaufwand erfordern. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geht im Hinblick auf die Deckungsanfrage bei einer Rechtsschutzversicherung durch den Anwalt von einer eigenständigen – und daher separat zu vergütenden – anwaltlichen Tätigkeit aus. Bitte berücksichtigen Sie, dass es sich bei der ggf. von Ihnen beauftragten Prüfung der Eintrittspflicht Ihrer Versicherung sowie der Übernahme der Deckungsanfrage um kostenpflichtige anwaltliche Tätigkeiten handelt.
Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie hier.

Fragen kostet nichts …

… dies gilt zumindest für Kostenanfragen. Gern gebe ich Ihnen Auskunft.