Düngemittelrecht (Symbolbild)

Düngemittelrecht

Rechtliche Unterstützung im Düngemittelrecht für Unternehmen

Als auf das Verwaltungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt ist das Düngemittelrecht einer meiner Schwerpunkte.

Ganz gleich ob Ihr Betrieb Düngemittelprodukte herstellt, mit Düngemitteln handelt oder Dünger ausbringt: Ich stehe Ihnen beratend zur Seite bei sämtlichen Rechtsfragen rund um Dünger, Düngung und Düngemittel. Erforderlichenfalls vertrete ich Ihre Interessen umsichtig und durchsetzungsstark gegenüber Aufsichtsbehörden oder Dritten.

  • Eine Düngemittelverkehrskontrolle ergab Beanstandungen?
  • Es ist ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen behaupteter Verstöße gegen Vorschriften der Düngemittelverordnung, insbesondere Kennzeichnungsvorschriften, angedroht oder eingeleitet worden und es droht eine Geldbuße?
  • Sie fragen sich, ob ein von Ihnen hergestelltes Erzeugnis als EU-Düngemittel oder als Düngemittel nach der deutschen Düngemittelverordnung in den Verkehr gebracht werden darf, es sich also mit Blick auf den Typenzwang des Düngemittelrechts um ein verkehrsfähiges Produkt handelt?
  • Sie haben Fragen zu den Auswirkungen der neuen EU-Düngemittelverordnung VO (EU) Nr. 2019/1009, die die bisherige Verordnung (EG) 2003/2003 im Jahr 2022 vollständig ersetzen wird?
  • Sie sind sich unsicher, wie ein von Ihnen hergestelltes oder in den Verkehr gebrachtes Produkt korrekt zu kennzeichnen ist? Die statistisch häufigste Beanstandung im Rahmen von Düngemittelverkehrskontrollen betrifft Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften.
  • Konkurrenten haben Sie abgemahnt, jemand hat Anzeige erstattet oder fordert Schadensersatz?
  • Für Ihr Unternehmen bedeutsame Genehmigungsverfahren kommen nicht voran?

Düngemittelrecht: Rechtssicherheit für Düngemittelbetriebe

Im Düngemittelrecht herrscht bekanntlich Typenzwang. Das bedeutet, dass ein Stoff(-gemisch) nur dann als Düngemittel in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es sämtlichen Anforderungen eines der in der Düngemittelverordnung positiv umschriebenen Düngemitteltypen entspricht. Vor Produkteinführungen sowie im Fall wesentlicher Änderungen eines Produkts kann es daher in Zweifelsfällen sinnvoll sein, rechtlich prüfen zu lassen, ob sämtliche Voraussetzungen für die Vermarktung als Düngemittel (noch) gegeben sind. Wird ein Stoff als Düngemittel in den Verkehr gebracht, von dem man annahm, er entspreche einem zugelassenen Düngemitteltyp, obwohl dies (zumindest nach Auffassung der Aufsichtsbehörde) nicht der Fall war, muss mit schmerzhaften Konsequenzen gerechnet werden wie der behördlich angeordneten Rücknahme des Produkts (mit potentiell verheerenden Folgen für den Ruf des Unternehmens bei seinen Kunden) und/oder der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens durch die zuständige Aufsichtsbehörde.

Fallstricke für Unternehmen der Düngemittelbranche hält immer wieder das Thema der zutreffenden Produktkennzeichnung bereit. Die sachgerechte Kennzeichnung von Düngemittelprodukten ist in den einschlägigen Rechtsgrundlagen bundesweit einheitlich, sehr detailliert, allerdings auch unübersichtlich und keineswegs immer eindeutig geregelt. Dies birgt Risiken, da bereits jede unbedeutende Abweichung von den Kennzeichnungsvorschriften eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einem nicht unbedeutenden Bußgeld bedroht ist. Es ist daher mitunter von Vorteil, die im Unternehmen entwickelte Kennzeichnung vorab rechtlich überprüfen oder von vornherein von einem fachkundigen Juristen entwickeln zu lassen. Zudem besteht die Möglichkeit, die beabsichtigte Produktkennzeichnung der zuständigen Aufsichtsbehörde vorab zur Überprüfung vorzulegen.

Meiner Erfahrung nach werden die Kennzeichnungsvorschriften von einzelnen Kontrollbehörden der Bundesländer durchaus unterschiedlich interpretiert und angewendet. Die Vorabstimmung der Kennzeichnung mit der für Ihr Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde ist in vielen Fällen sinnvoll und empfehlenswert, kann aus diesem Grund jedoch u.U. immer noch zu kurz greifen. Selbst bei der Abgabe des Produkts zunächst ausschließlich in einem Bundesland wird es im Fall seiner Weiterveräußerung in einem anderen Bundesland in den Verkehr gebracht, so dass seine Kennzeichnung von der dort zuständigen Aufsichtsbehörde beanstandet werden kann.

Ich unterstütze Sie, indem ich

  • eine rechtskonforme, den Produkteigenschaften entsprechende Kennzeichnung für Ihr Produkt erarbeite,
  • die von Ihnen erarbeitete Kennzeichnung auf Übereinstimmung mit den Kennzeichnungsvorschriften prüfe,
  • auf Wunsch eine Vorabstimmung des Kennzeichnungsentwurfs mit der für Ihr Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde durchführe und auf diese Weise eine „kontrollfeste“ Kennzeichnung sicherstelle,
  • Kontakt zu Kontrollbehörden in anderen Bundesländern aufnehme und die Kennzeichnung bundeslandübergreifend abstimme, um späteren Beanstandungen vorzubeugen
  • in Zweifelsfällen eine rechtliche Stellungnahme bzw. ein Kurzgutachten verfasse, mit denen Ihre Auffassung von der Verkehrsfähigkeit Ihres Produkts und seiner Übereinstimmung mit anwendbarem Recht juristisch untermauert wird.

Ein gutes Verhältnis zu den Kontrollbehörden ist sicherlich erstrebenswert und sollte nicht voreilig aufs Spiel gesetzt werden. Ein Vorgehen mit Augenmaß ist empfehlenswert. Bei unterschiedlichen Auffassungen über die Verkehrsfähigkeit eines Stoffs als Düngemittel oder über die zutreffende Kennzeichnung eines Stoffs kann der hinzugezogene Anwalt auf dem Verhandlungswege einen Konsens zu erreichen suchen und der Aufsichtsbehörde gegenüber den Standpunkt Ihres Unternehmens mit juristisch stichhaltigen Sachargumenten begründen. Mitunter kann der Hinweis helfen, dass die Kontrollstelle eines anderen Bundeslandes in der Frage eine andere – großzügigere – Auffassung vertritt oder dass die Rechtsgrundlagen die von Ihnen vertretene Auffassung nicht ausschließen.

Sollte der konsensuale Ansatz nicht zum Erfolg führen, kann es in Fällen, die für Ihr Unternehmen wirtschaftlich große Bedeutung haben, sinnvoll sein, eine Überprüfung der von der Aufsichtsbehörde vertretenen Rechtsauffassung zu veranlassen. Als nicht nur beratend tätiger, sondern seit vielen Jahren in der Prozessführung vor den Verwaltungsgerichten erfahrener Rechtsanwalt unterstütze ich Sie auf diesem Weg professionell und effektiv.

Das Düngemittelrecht ist nicht leicht überschaubar – dies gilt schon deshalb, weil dabei auch Aspekte des Pflanzenschutzrechts, des Abfallrechts, des Gewässer- und Bodenschutzrechts sowie des Verbraucher- und Tierschutzes von Belang sein können. Seit geraumer Zeit bearbeite ich schwerpunktmäßig Mandate im Düngemittelrecht und verfüge über fundierte Kenntnisse in diesem Rechtsgebiet. Entsprechend vertraut bin ich mit den Vorschriften des Düngegesetzes (DüG), der Düngeverordnung (DüV), der Düngemittelverordnung (DüMV) und der EU-Verordnung über Düngemittel (EG Nr. 2003/2003 und EU Nr. 2019/1009) sowie mit den vielen anderen einschlägigen Vorschriften, etwa der Bioabfallverordnung (BioAbfV), dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) oder dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG), um nur einige von vielen zu nennen.

Haben Sie Fragen oder Beratungsbedarf zum Düngemittelrecht?