Die Produktion in Ihrem Betrieb ist mit Lärm- und Geruchsimmissionen verbunden, Sie besitzen alle dafür erforderlichen Genehmigungen. Nun will die Gemeinde den Bebauungs- und Flächennutzungsplan rund um Ihren Standort ändern. Bei neuer Wohnbebauung in Ihrer Nachbarschaft sind Konflikte jedoch fast unausweichlich.
- Zunächst berate ich Sie eingehend über Ihre rechtliche Situation und Ihre Möglichkeiten.
- Im Planungsverfahren haben Sie bzw. Ihr Unternehmen als unmittelbar Betroffene das Recht, angehört zu werden. Ich unterstütze Sie dabei, dieses Recht wirkungsvoll wahrzunehmen, stelle den Kontakt zu den Planungsbehörden her und nehme gegebenenfalls Akteneinsicht.
- Wenn sich die Planungen nicht auf gütlichem Wege korrigieren lassen, werde ich im Rahmen des Planungsfeststellungsverfahrens und der Umweltverträglichkeitsprüfung in Ihrem Sinne aktiv. Ich übersetze Ihre Einwände in juristisch stichhaltige Einwendungen und mache sie im Verfahren geltend.
- Wenn die Verwaltungsentscheidungen das Rechtsinteresse und den Bestandsschutz Ihres Betriebes dennoch nicht berücksichtigen, erhebe ich vor dem Verwaltungsgericht Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss oder Verpflichtungsklage auf Planergänzung (damit zum Beispiel Schutzauflagen erlassen werden).
Umweltrecht und Planungsrecht: Früh aktiv werden
Kommunale und überregionale Planungen können die Zukunftsperspektive eines Unternehmens rasch verdüstern. Aber auch ein einzelner Betrieb kann seine Interessen gegen die öffentliche Hand oder die lokale Politik erfolgreich verteidigen – auch bei umweltrechtlichen Belangen.
Dabei erhöht die frühzeitige Einschaltung eines Rechtsanwalts die Erfolgschancen deutlich. Entscheidende Weichen werden oft in einem frühen Planungsstadium gestellt. Später, nach Beginn des Planfeststellungsverfahrens, lassen sich Korrekturen viel schwerer erzwingen. Außerdem verpflichtet das Planungsrecht negativ Betroffene häufig dazu, sich aktiv und rechtzeitig zu wehren (oft vor Beginn des Planfeststellungsverfahren). Juristen sprechen von Präklusion: Auch grundsätzlich berechtigte Ansprüche lassen sich nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr durchsetzen, wenn der Versuch zu spät erfolgt.