Ihr Recyclingunternehmen entsorgt im Auftrag der Gemeinde Abfälle oder Wertstoffe von Privathaushalten. Nun hat die Kommune den Vertrag gekündigt und der Landkreis stellt Ihnen eine Untersagungsverfügung zu, die Ihnen das Aufstellen und Leeren von Entsorgungstonnen bei Endverbrauchern in Eigenregie verbietet. Die öffentlichen Betriebe möchten dies ausschließlich selbst erledigen.
- Zunächst berate ich mich eingehend mit Ihnen. Ich erläutere Ihnen die juristische Situation, die auch von den lokalen Verordnungen beeinflusst werden kann. Natürlich hängt das optimale Vorgehen nicht nur von rechtlichen Gesichtspunkten ab. Die Bandbreite möglicher Reaktionen wird aber sehr entscheidend davon mitbestimmt, wie aussichtsreich Ihre rechtliche Position ist. Deshalb sollten wir sie genau ausloten.
- Ein erster Schritt der Gegenwehr besteht darin, Widerspruch gegen das Sammelverbot des Kreises einzulegen. Wie immer in solchen Fällen suche ich gleichzeitig das Gespräch mit der Aufsichtsbehörde, um die Möglichkeit einer gütlichen Lösung auszuloten. Dabei mache ich aber auch klar, dass wir unsere Interessen entschlossen behaupten werden.
- Wird der Widerspruch abschlägig beschieden, steht der Weg vor das Verwaltungsgericht offen. Ich berate Sie über die Erfolgsaussichten einer Klage. Die Entscheidung darüber bleibt selbstverständlich allein Ihnen vorbehalten.
- Wenn Sie sich entschließen, mit Ihrem Unternehmen den Klageweg zu beschreiten, klage ich auf Aufhebung der Untersagung. Dabei stütze ich mich auf die bereits ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und von Oberverwaltungsgerichten zu ähnlich gelagerten Fällen sowie auf die Rechtslage nach der Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 2012. Danach setzt ein Verbot des privatwirtschaftlichen Sammelns ein öffentliches Interesse voraus, das der Landkreis detailliert und auf Ihren Fall bezogen belegen muss.
- Ein obsiegendes Urteil eröffnet unter Umständen die Möglichkeit, die Kommune für entgangene Umsätze in Haftung zu nehmen. Ich prüfe die Aussicht darauf, einen solchen Haftungsanspruch durchzusetzen.