Abfallrecht (Symbolbild)

Abfälle als verkehrsfähige Produkte?

Sie bereiten Abfälle zu verkehrsfähigen Produkten auf, die Behörde beharrt jedoch auf deren „Abfalleigenschaft“.

Ihr auf Abfallbehandlung spezialisiertes Unternehmen hat ein Verfahren zur Abfallbehandlung entwickelt, bei dem ein marktfähiger Rohstoff oder Zusatz für die industrielle Fertigung entsteht. Oder Sie bereiten Abfälle so auf, dass dabei Düngemittel entstehen.

Der Handel mit den aufbereiteten Produkten setzt voraus, dass die Behörden diese nicht mehr als Abfälle einstufen. Denn Abnehmer von Abfall müssen in der Regel als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sein, für Lagerung und Transport gelten strenge abfallrechtliche Vorschriften. Deshalb ist es wichtig, dass die Abfalleigenschaft Ihres Produkts rechtlich gesehen geendet hat und Sie keine Abfälle in Verkehr bringen.

  • Im ungünstigsten Fall erhalten Ihre Kunden nach der Anlieferung des Produkts eine Untersagungsverfügung für Weiterverarbeitung und Verkauf und Ihr eigenes Unternehmen eine Entsorgungsanordnung, die Sie zur Rückholung verpflichtet. Deshalb ist eine rechtliche Prüfung möglichst vor der Markteinführung wichtig. Aber auch wenn es dafür schon zu spät und die Aufsichtsbehörde schon aktiv geworden ist, lassen sich rechtliche Maßnahmen ergreifen.
  • Zunächst prüfe ich in enger Abstimmung mit Ihnen, ob die vom Gesetz vorgegebenen und von der Rechtsprechung näher bestimmten Kriterien für ein Ende der Abfalleigenschaft vorliegen. Die Voraussetzungen sind nach § 5 Abs. 1 KrWG, dass eine Weiterverwendung für bestimmte Zwecke üblich und eine Nachfrage gegeben ist, Ihr Produkt muss ferner alle technischen und rechtlichen Anforderungen erfüllen und es darf weder Mensch noch Umwelt schaden.
  • Diese Bedingungen müssen sämtlich erfüllt sein. Ein Entsorger, der aus Dämmwolle gewonnene Mineralfasern als Porosierungsmittel für Ziegelwerke anbot und dem der Verkauf verboten wurde, unterlag vor Gericht. Das Material sei weiterhin gesundheitsgefährdend und deshalb Abfall, entschied der Verwaltungsgerichtshof Hessen (Beschluss vom 09.10.2012 – Az. 2 B 1860/12). Es kommt also wirklich auf die Details an, eine genaue abfallrechtliche Analyse ist unerlässlich.
  • Gibt es allerdings keinen triftigen Grund, Ihr Produkt rechtlich als Abfall einzuordnen, dann brauchen Sie auch keine behördlichen Maßnahmen zu fürchten – oder widerstandslos hinzunehmen. Wenn nötig, gehe ich konsequent gegen Untersagungsverfügungen, Entsorgungsanordnungen oder auch Bußgelder vor. Häufig ist in solchen Fällen ein Eilverfahren angezeigt, damit die Wirkung der Verwaltungsakte bis zur Klärung der streitigen Frage ausgesetzt und Ihr Geschäft nicht über Monate und Jahre blockiert wird.